Patientenverfügung

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen und welche Maßnahmen unterlassen werden sollen, wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind. Ohne Patientenverfügung sind die Ärzte verpflichtet, alle möglichen lebensverlängernden Maßnahmen durchzuführen.
Solange Sie selbst entscheiden können, dürfen Sie nur behandelt werden, wenn Sie vorher eingewilligt haben. Dies gilt auch, wenn für Sie ein Betreuer bestellt wurde.

Überblick

Dies sollten Sie bei Ihrer Patientenverfügung beachten:

  • Beschreiben Sie präzise und genau, welche Behandlungswünsche Sie in welcher Behandlungssituation haben. Sie erleichtern damit die Entscheidung der Bevollmächtigten und der behandelnden Fachkräfte.
  • Verzichten Sie möglichst auf freie Formulierungen, weil diese in der Regel nicht die notwendige Präzision erreichen.
  • Informieren Sie Ihren Lebenspartner und Ihre Familie über den Inhalt der Patientenverfügung und warum Sie genau dies so wünschen.
  • Ergänzen Sie die Patientenverfügung möglichst durch Ihre Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen, damit Ihr „mutmaßlicher“ Wille klar zu Ausdruck kommt.
  • Besprechen Sie Verfügung mit Ihrem Hausarzt, klären noch alle offenen Punkte und lassen Sie sich von ihm Ihre Einwilligungsfähigkeit bestätigen.
  • Stellen Sie sicher, dass außer Ihnen auch Ihre Bevollmächtigten und Ihr Hausarzt eine Ausfertigung Ihrer Patientenverfügung besitzen. Außerdem sollte Ihre Verfügung schnell auffindbar sein.

Gültigkeit

Die Patientenverfügung ist gültig, wenn

  • Sie volljährig und einwilligungsfähig sind
  • die Verfügung schriftlich und eigenhändig unterschrieben vorliegt

Bei unserem Muster halten wir uns überwiegend an die Empfehlung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Zu einigen Punkten gibt es Erläuterungen, die Ihnen die Entscheidung erleichtern können.

Wege zu Ihrer Patientenverfügung

  • Sie erstellen Ihre Patientenverfügung selbst ohne zusätzliche Hilfe.
  • Wir erstellen in einem persönlichen Gespräch Ihre Patientenverfügung, die Sie dann nur noch unterschreiben müssen und möglichst mit Ihrem Vertrauensarzt besprechen.
  • Sie nutzen das Online-Formular der Verbraucherzentrale. Online-Formular der Verbraucherzentrale

Nehmen Sie sich genügend Zeit, sich umfassend zu informieren, um die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Notfallvertretungsrecht

Ab Januar 2023 gibt es das Notfallvertretungsrecht, unter anderem für medizinische Akutsituationen (Gesundheitssorge). Ehegatten und Partner eingetragener Lebensgemeinschaften können sich gegenseitig vertreten, wenn ein Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann. Das Vertretungsrecht ist auf 6 Monate begrenzt. Außerdem muss der Arzt schriftlich bestätigen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Vertretung vorliegen und ab wann dies der Fall war. Vorher kann der Ehegatte die Vertretung nicht ausüben. Alle andere Bereiche wie Wohnangelegenheiten, die Vertretung gegenüber Behörden oder die Vermögenssorge bleiben unberührt.

Aufgrund der Einschränkungen sollten Sie auch zukünftig nicht auf eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht verzichten.

» Kontaktformular zur Stiftung Zielgerade

Links

» Leitfaden Patientenverfügung des BMJV
» Startseite Vorsorge



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